Nach fast acht Jahren intensiver politischer Debatte ist es geschafft: Beide Schweizer Parlamente haben dem Bundesgesetz zur Abschaffung der Besteuerung der Eigenmiete zugestimmt. Damit endet eine Ära, die von kontroversen Diskussionen, Forderungen nach einem gerechten Steuersystem und unermüdlichem Einsatz des Hauseigentümerverbands geprägt war.
Aktuelles Besteuerungssystem
Der Eigenmietwert ist ein fiktives Einkommen, das Wohneigentümerinnen und -eigentümer versteuern müssen, wenn sie ihre Immobilie selbst nutzen. Der Eigenmietwert entspricht dem Betrag, den die Immobilie bei Vermietung einbringen würde. Dabei schätzt die Steuerbehörde diesen basierend auf regionalen Mietpreisen vergleichbarer Immobilien. Eigentümerinnen und Eigentümer können dagegen Unterhaltskosten, Renovationen, Hypothekarzinsen und ähnliche Ausgaben steuerlich geltend machen. Ziel ist eine steuerliche Gleichbehandlung von Mietenden und den Eigentümerinnen und Eigentümern, indem der wirtschaftliche Vorteil des Wohneigentums berücksichtigt wird.
Von Kriegssteuer bis zur Wehrsteuer – die Entwicklung der Versteuerung des Eigenmietwerts
Ursprünglich 1915 als Kriegssteuer eingeführt, wurde der Eigenmietwert während der Weltwirtschaftskrise und nach 1945 als Wehrsteuer weitergeführt. 1958 wurde die Wehrsteuer, inkl. Eigenmietwert, rechtlich verankert und 1982 in «direkte Bundessteuer» umbenannt.
Weshalb dieses System Änderung bedarf
Der Eigenmietwert ist ungerecht. Er erhöht das steuerbare Einkommen der Eigentümerinnen und Eigentümer, ohne dass diese tatsächlich über mehr Geld verfügen. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Steuerrechnungen, denn es gibt noch viele weitere Leistungen, die auf Basis des steuerbaren Einkommens berechnet werden. So ist die Besteuerung dieses fiktiven Einkommens ungerecht und gehört abgeschafft.
Trotz mehrerer gescheiterten Abschaffungsversuche führte eine 2016 initiierte Petition des HEV Schweiz schliesslich zur Ausarbeitung einer neuen Gesetzesvorlage. Dieser Gesetzesvorlage haben die beiden Räte nun zugestimmt.
Abschaffung der Besteuerung des Eigenmietwerts | Die fiktive Eigenmiete von selbstgenutztem Wohneigentum wird nicht länger einkommensbesteuert. Dies entlastet Eigentümerinnen und Eigentümer und vereinfacht die Steuererklärung. |
Abbau der Privatverschuldung | Durch Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit privater Schulden werden Fehlanreize reduziert, die bislang die Privatverschuldung begünstigt haben. |
Wegfall systeminkonformer Abzüge | Mit der Abschaffung des Eigenmietwerts entfallen steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Unterhalt und Versicherungen. Die Kantone können jedoch Abzüge für energetische Sanierungen beibehalten. |
Steuerliche Gleichstellung für Vermietende | Private Vermietende können weiterhin Unterhaltskosten und Schuldzinsen abziehen, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten. |
Flexibilität und Kompensation für Tourismuskantone | Kantone dürfen eine Objektsteuer für Zweitliegenschaften einführen, um Tourismuskantone für Steuerausfälle zu entschädigen. |
Fazit und Ausblick
Die Abschaffung des Eigenmietwerts ist ein Wendepunkt in der Wohnpolitik, für den sich der HEV seit Langem stark eingesetzt hat. Das verabschiedete Gesetz bringt spürbare Erleichterungen für Wohneigentümerinnen und -eigentümer, während es jungen Personen trotzdem Perspektiven eröffnet.
Die Einführung dieses Systems erfordert unter Anderem auch eine Verfassungsänderung, was eine Volksabstimmung erfordert. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass ein Referendum gegen den Parlamentsbeschluss ergriffen wird, was im Erfolgsfall ebenfalls zu einer Volksabstimmung führt. Es wird daher definitiv eine Volksabstimmung in dieser Angelegenheit stattfinden. Der HEV wird sich mit Nachdruck im Abstimmungskampf für die Einführung dieses neuen Systems und somit für die Wohneigentümerinnen und -eigentümer einsetzen.
Bleiben Sie auf dem Laufenden bei der Abschaffung vom Eigenmietwert: Aktueller Stand und Einschätzungen für das Hauseigentum