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Die Schweiz ist ein schönes Land. Intakte Ortsbilder, gepflegte Kulturlandschaften und unberührte Natur – all das macht unser Land attraktiv für Touristen ebenso wie für die Einheimischen, wäre da nicht der fatale Hang, das alles unter eine Käseglocke zu stellen.

Die Gemeinden investieren viel, um ihre Dorfkerne für Bevölkerung und Gewerbe attraktiv zu halten. Auf Fussgängerdistanz soll es möglich sein einzukaufen, beim Schreiner oder Maler vorbeizugehen oder sich zu einem Schwatz in der Dorfkneipe zu treffen. Mit andern Worten, die berühmten und seit jüngsten Vorfällen berüchtigten Kernzonen sollen kein Museum sein, sondern ein belebter Mittelpunkt des Dorfes. Das bedeutet ein Nebeneinander von Schutz und zeitgemässer Nutzung durch die Menschen, die heute und hoffentlich auch in Zukunft in diesen Kernzonen leben und arbeiten können.

Jüngste Gerichtsurteile lassen daran zweifeln, dass dieses Miteinander noch gesucht und abgewogen wird. Der Fall Guntalingen zeigt exemplarisch, welch widersinnige Urteile zum Schutz einer Häuserzeile zu Stande kommen.

Beim Studium der Urteile nimmt der juristische Laie staunend zu Kenntnis, dass Begriffe wie Verhältnismässigkeit oder Schutz des Eigentums nicht vorkommen. Dagegen wird lang und breit ausgeführt, wie diverse Fachkommissionen das Gebiet Chloster als in nationalem Interesse schützenswert eingestuft haben. Ob es sich dabei um ein schweizweit einzigartiges Dorfbild, das so oder ähnlich nirgends mehr vorkommt, handelt, erschliesst sich nicht. Der Ortsbildschutz wird über den Schutz des Eigentums gestellt. Der Private, der im Besitz einer Liegenschaft im geschützten Ortsbild ist, wird de facto enteignet. Die Hilfestellungen, welche die Fachleute angeblich leisten, täuschen nicht darüber hinweg, dass er sein Eigentum nur in engen Schranken nutzen kann. Der kantonale Richtplan vom 18. September 2015 Ziff. 2.4.2 enthält die Aussage: „In überkommunal geschützten Ortsbildern ist die Nutzung der vorhandenen Potenziale sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht auf die Schutzziele abzustimmen. Dabei ist den geänderten Ansprüchen der heutigen Gebäudenutzer, der modernen Gebäudetechnik und den Interessen der Eigentümerschaft gebührend Beachtung zu schenken.“ Kein Zweifel, diese Deklaration ist das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt ist.

Wenn der Kanton nicht will…

Die Konsequenzen aus dem Bundesgerichtsentscheid betr. Guntalingen lassen sich in einem Satz zusammenfassen: In den Kernzonen I und II bestimmt die Baudirektion, die kommunale Nutzungsplanungskompetenz ist aufgehoben. Gerade solche dekretorischen Akte der weit entfernt von den Gemeinden handelnden Amtspersonen haben die Raumplanung, Natur- und Heimatschutz immer wieder in Misskredit gebracht. Das gilt ganz speziell für den Fall des Gartenbaubetriebes in Guntalingen. Der Kanton hat auf dem Buckel eines Kleinunternehmers ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtes erzwungen, das ihm in keiner Art und Weise zur Ehre gereicht. Ob dieses Urteil über eine sehr spezielle Situation tatsächlich das Leiturteil für künftige Umzonungen von Kernzonen darstellt, wird die Zukunft weisen. Ohne Zweifel aber besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Der Aushöhlung der Bau- und Zonenplanungskompetenz der Gemeinden muss in aller Entschiedenheit entgegen getreten werden. Der Fall Guntalingen hat das Fass zum Überlaufen gebracht.

Autor

Martin Farner-Brandenberger

Kantonsrat und Präsident Hauseigentümerverband Region Winterthur

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