Am 24. November 2024 kann das Schweizer Stimmvolk über zwei Änderungen beim Mietrecht abstimmen. Mit den beiden Vorlagen zur Untermiete und Kündigung wegen Eigenbedarf kann Missbrauch verhindert und faire Regeln geschaffen werden. HEV-Geschäftsführer Ralph Bauert ordnet die beiden Vorlagen im Beitrag von Tele Z ein.
Im Beitrag auf Tele Z vom 8. November 2024 werden die beiden Mietrechtsvorlagen zur Untermiete und der Kündigung wegen Eigenbedarf behandelt, über welche am 24. November 2024 abgestimmt wird. Dabei kommen Ralph Bauert, Geschäftsführer Hauseigentümerverband Region Winterthur und Walter Angst, Co-Geschäftsleiter Mieterinnen- und Mieterverband Kanton Zürich zu Wort.
Gemäss Ralph Bauert kann mit diesen Vorlagen Missbrauch verhindert und faire Regeln für Vermieter und Mieter geschaffen werden. Weil die Untervermietung neu schriftlich vereinbart wird, werden missbräuchliche Untervermietungen verhindert und die Rechte vom Untermieter gestärkt. Insbesondere in den Städten verlangen Untervermieter zum Teil einen zu hohen Mietzins von ihren Untermietern, ohne dass der Vermieter davon Kenntnis hat. Der Mieter kann seine Mietwohnung auch mit den neuen Bestimmungen zur Untermiete weiterhin untervermieten, wenn er sich an die gesetzlichen Bestimmungen hält, den Mietzins für die Untervermietung dem Vermieter mitteilt und von die schriftliche Zustimmung einholt.
Bei der Gesetzesrevision zur Kündigung wegen Eigenbedarf muss der Eigentümer neu einen bedeutenden und aktuellen Eigenbedarf nachweisen, bisher war ein dringender Eigenbedarf erforderlich. Dank dieser Präzisierung können Käufer einer Eigentumswohnung den Mietvertrag kündigen, damit der Eigentümer in seine neue Eigentumswohnung einziehen kann. Die Rechte vom Mieter werden dadurch nicht geschwächt. Weiterhin kann der Mieter die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde kostenlos anfechten und eine Mieterstreckung von 4 Jahren bei Wohnungen und 6 Jahren bei Geschäftsräumen verlangen.