Nachdem das Parlament einen Bundesgerichtsentscheid zum Mehrwertausgleichsgesetz korrigiert hat, dürfen Gemeinden auf eine Mehrwertabgabe bei Auf- und Umzonungen verzichten.
Mehrwertausgleichsgesetz
Mit der Revision vom Raumplanungsgesetz wurden 2014 schweizweit der Mehrwertausgleich beschlossen und die Kantone aufgefordert, ein Gesetz auszuarbeiten. Im März 2019 fand der Zürcher Kantonsrat einen Kompromiss, welcher bei Neueinzonungen einen Abgabesatz von 20 Prozent vorsieht. Bei Auf- und Umzonungen können die Gemeinden autonom eine Abgabe von 0 bis 40 Prozent beschliessen. Von dieser Mehrwertabgabe sind nicht nur Grossgrundbesitzer, sondern auch Eigentümer von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen betroffen.
Entscheide in den Gemeinden
Die Zürcher Gemeinden erarbeiteten ihre Vorlage zum Mehrwertausgleich und liessen die Gemeindeversammlung darüber abstimmen. Dabei wurden je nach Gemeinde unterschiedliche Abgabensätze bestimmt. Einige Gemeinden verlangen keine Abgabe bei Auf- und Umzonungen, andere dafür den maximalen Satz von 40 Prozent. Die Mehrheit fand eine Lösung dazwischen.
Veto vom Kanton
So weit, so gut. Dann schaltete sich aber das Bundesgericht ein und entschied im Frühling 2022, dass die Berner Gemeinde Meikirch nicht auf eine Mehrwertabgabe verzichten darf. Wenig später erhielten die Gemeinden Post vom Regierungsrat. In einem Kreisschreiben von Baudirektor Martin Neukom wurde mitgeteilt, dass Vorlagen, die auf einen Mehrwertausgleich verzichten, nicht mehr genehmigt werden. Gemeinden, die auf eine Mehrwertabgabe verzichteten, wussten nicht mehr weiter. Andere beschlossen eine Mehrwertabgabe, weil sie dachten, ein Verzicht sei nicht erlaubt.
Parlament korrigiert
Aus Sicht des eidgenössischen Parlaments steht das Bundesgerichtsurteil im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers und es bestimmte in der Herbstsession 2023, dass Gemeinden bei Auf- und Umzonungen einen Abgabesatz von 0 Prozent festlegen können. Damit ist klar, dass Gemeinden bei Auf- und Umzonungen auf eine Mehrwertabgabe verzichten dürfen. Unklar bleibt, ob bei Gemeinden, die auf Druck des Kantons eine höhere Abgabe festlegten, eine Neubeurteilung vorgenommen werden soll.