Der NZZ-Artikel über die Grundstückgewinnsteuer liefert interessante Informationen, ein wichtiges Thema wird aber nicht erwähnt: der Wert vor 20 Jahren. Langjährige Hauseigentümer können im Kanton Zürich beim Hausverkauf den Verkehrswert vor 20 Jahren bei den Anlagekosten einsetzen. Damit wird der Gewinn kleiner und es muss eine geringere Steuer bezahlt werden. Dieser Verkehrswert vor 20 Jahren wird vom Steueramt berechnet.
Aktuelle Fälle aus Winterthur zeigen, dass der Verkehrswert vor 20 Jahren vom Steueramt häufig zu tief berechnet wird und der Hausverkäufer deswegen zu hohe Steuern bezahlen muss. In mehreren Fällen, in welchen der Hauseigentümer den vom Steueramt mitgeteilten Wert nicht akzeptierte, wurde die Grundstückgewinnsteuer substanziell reduziert. Bei einem Mehrfamilienhaus um 145'000 Franken, bei einem Einfamilienhaus um 34'000 Franken und bei einem weiteren Einfamilienhaus um 50'000 Franken respektive 42 Prozent. Dafür war jeweils kein Gerichtsverfahren notwendig, es reichte eine Intervention durch den Hauseigentümer.
Viele Hauseigentümer vertrauen dem Steueramt und glauben, dass die Berechnung korrekt ist. Wird jedoch der vom Steueramt mitgeteilte Wert gutgläubig übernommen bezahlt der Hausverkäufer möglicherweise viel zu hohe Grundstückgewinnsteuern. Dieser Missstand muss behoben werden, der Hausverkäufer muss dem Steueramt vertrauen können.
Leserbrief von HEV-Geschäftsführer Ralph Bauert in der Neuen Zürcher Zeitung NZZ vom 14. Dezember 2022 als Reaktion auf den Artikel "Die Tücken der Grundstückgewinnsteuer" in der Neuen Zürcher Zeitung NZZ vom 9. Dezember 2022.
Weitere Informationen zum Wert vor 20 Jahren bei der Grundstückgewinnsteuer finden Sie in diesem Artikel: Grundstückgewinnsteuer - Verkehrswert vor 20 Jahren