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Abstimmungen vom 24.11.2024:

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Raumplanungsrevision auf gutem Weg – Indirekter Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative geht in die richtige Richtung

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Der Ständerat will der Landschaftsinitiative einen indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesebene entgegenstellen. Hierzu hat er die Teilrevision des Bundesrates zur 2. Etappe des Raumplanungsgesetzes (RPG2) angepasst. Der Hauseigentümerverband begrüsst die Stossrichtung dieser Vorlage. Sie hat zwei Pfeiler: Erstens wird mit den neuen Spezialzonen die Flexibilität für die Raumplanung der Kantone zur gebietsbezogenen Lösungsfindung gestärkt. Dies ermöglicht eine zweckmässige Entwicklung in den verschiedenen Regionen. Zweitens gibt es klare Vorgaben und Kontrollen zur Beschränkung der Gebäudezahl ausserhalb der Bauzonen. Der HEV ist sodann über den einstimmigen Entscheid des Ständerats erfreut, wonach bei Um- und Aufzonungen keine Bundesvorgabe an die Kantone für eine Mehrwertabgabe besteht.

Der Hauseigentümerverband lehnt die Landschaftsinitiative entschieden ab. Mit der Volksinitiative würde die künftige Entwicklung der Schweiz zu stark behindert. Zudem zeigt die Initiative zwar Probleme auf, bringt jedoch keine Lösungen. Der HEV begrüsst daher, dass der Ständerat – wie auch der Bundesrat – die Initiative ablehnt. Es ist sinnvoll, die 2. Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes als indirekten Gegenvorschlag der Volksinitiative entgegenzustellen. HEV befürwortet insbesondere, dass der gebietsbezogene Planungs- und Kompensationsansatz aus dem Vorschlag des Bundesrates übernommen und entschlackt wurde. Dieser gibt den Kantonen mehr planerischen Gestaltungsspielraum im Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzone, um – unter Wahrung des Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet – auf ihre spezifischen Gegebenheiten besser eingehen zu können. Die traditionelle Raum- und Siedlungsstruktur ist in der Schweiz sehr vielgestaltig. Dies gilt auch für die topgraphischen, wirtschaftlichen und bevölkerungsbezogenen Umstände. Richtigerweise wird bei diesem Planungsansatz auf eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung abgestellt. Wichtig ist sodann, dass die Anwendung des Planungsansatzes durch die Kantone eine freiwillig ist.

Der HEV trägt sodann das Stabilisierungsziel für Gebäude im Nichtbaugebiet und eine periodische Berichterstattung der Kantone über dessen Erreichen mit. Die Fristen, Periodizität und Folgen scheinen allerdings mit Bezug auf eine zuverlässige Datenerhebung unrealistisch. Für die vorgeschlagene neue Erhebung betreffend die Bodenversiegelung wären sodann Aufwand und Kosten unverhältnismässig.

Die Ausrichtung von Abbruchprämien für Grundeigentümer ausserhalb der Bauzonen ist problematisch. Wenn die Allgemeinheit aus staatlichen Mitteln Abbruchprämien finanzieren soll, muss zumindest gesetzlich sichergestellt werden, dass diese nur für legal erstellte Bauten und Anlagen entrichtet werden. Die Zahlung von Abbruchprämien für illegal errichtete Bauten, Anlagen oder Ausbauten wäre rechtsstaatlich und aus Gründen der Gleichbehandlung inakzeptabel. Innerhalb der Bauzonen müssen die Eigentümer die Abbruchkosten für legale wie für illegale Bauten selbst tragen, und darüber hinaus auch planerische Minderwerte weitgehend entschädigungslos hinnehmen!

Der HEV begrüsst sodann, dass der Ständerat einstimmig im Gesetz verdeutlicht hat, dass der Bund den Kantonen – anders als bei Einzonungen – keine Pflicht zur Erhebung von Mehrwertabgaben bei Auf- oder Umzonungen auferlegt. Diese Klärung war nötig, weil das Bundesgericht in einem neuen Urteil das Gesetz anders interpretierte und den Kantonen und Gemeinden eine solche Pflicht auferlegen wollte.

Medienmitteilung HEV Schweiz

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