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Abstimmungen vom 24.11.2024:

Informationen und Empfehlungen

Die Verfügungen von Todes wegen

Datum

Will man zu Lebzeiten Anordnungen für den Fall des Todes in Bezug auf sein Vermögen treffen, kann man dies mittels einer Verfügung von Todes wegen machen. Man kann entweder ein Testament erstellen oder einen Erbvertrag abschliessen.

Das Testament (letztwillige Verfügung)

Beim Testament handelt es sich um eine einseitige jederzeit widerrufbare Willenserklärung. Dabei steht der Wille des Verfügenden im Vordergrund.

Wer urteilsfähig und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, darf über sein Vermögen letztwillig verfügen (Art. 467 ZGB).

In der Schweiz gibt es drei Arten von Testamenten, das eigenhändige Testament, das öffentliche Testament und das Nottestament.

Das eigenhändige Testament

Die eigenhändige letztwillige Verfügung wird in Art. 505 ZGB geregelt. Diese ist vom Testator (Erblasser) von Anfang bis am Schluss von Hand niederzuschreiben und am Ende mit Datum und Unterschrift zu versehen.

Die Ortsangabe ist keine zwingende Formerfordernis, ist jedoch trotzdem zu empfehlen, um sicherzustellen, dass das Testament tatsächlich in der Schweiz aufgesetzt wurde.

Die Eigenhändigkeit bietet Gewähr dafür, dass das Testament dem Verfasser zugeordnet werden kann. Dabei muss das gesamte Testament von Hand niedergeschrieben werden. Sind Teile des Testamentes zum Beispiel mit Maschinenschrift abgefasst, sind diese Passagen als nicht vorhanden zu betrachten. Ist das ganze Testament in Maschinenschrift abgefasst, ist es nichtig.

Auch die Unterschrift bietet Gewähr dafür, dass das Testament dem Verfasser zugeordnet werden kann. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gehört die Unterschrift am Ende des Testamentes, bei Platzmangel neben dem Ende des Testaments. Fehlt die Unterschrift, ist das Testament ungültig.

Das öffentliche Testament

Ist man nicht mehr selber in der Lage, ein Testament niederzuschreiben oder möchte man dieses nicht eigenhändig erstellen, besteht die Möglichkeit, ein öffentliches Testament zu errichten.

Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut ist (Art. 499 ZGB). Im Kanton Zürich ist der Notar zuständig.

Der Vorteil eines öffentlichen Testamentes besteht darin, dass die Urteilsfähigkeit des Testators bestätigt wird. Das öffentliche Testament ist dem eigenhändigen Testament vorzuziehen, wenn die Verfügungsfähigkeit des Testators umstritten ist, wobei zu erwähnen ist, dass auch öffentliche Testamente wegen Verfügungsunfähigkeit für ungültig erklärt werden können.

Nebst dem Testator sind weitere Personen an der Erstellung des Testamentes beteiligt: Die Urkundsperson und zwei Zeugen.

Die Urkundsperson hat sich zu vergewissern, dass der Inhalt des Testamentes dem Willen des Testators entspricht.

Die Zeugen bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass der Testator in ihrer Anwesenheit erklärt hat, die Urkunde entspreche seinem Willen. Die Zeugen haben die Voraussetzungen von Art. 503 ZGB zu erfüllen:

Art. 503 ZGB

1 Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.

2 Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.

Das Nottestament

Die Bestimmungen zum Nottestament sind in den Art. 506 – 508 ZGB zu finden.

Ein Nottestament darf nur bei ausserordentlichen Umständen, wie zum Beispiel nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemie oder Kriegsereignisse, errichtet werden.

In der Praxis ist das Nottestament selten anzutreffen.

Voraussetzung für die Errichtung eines Nottestamentes ist, dass die verfügende Person nicht in der Lage ist, ein eigenhändiges Testament zu verfassen oder ein öffentliches Testament zu errichten.

Der Testator hat seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären. Die Erklärung erfolgt mündlich. Zusätzlich muss der Testator die Zeugen beauftragen, dem letzten Willen die nötige Beurkundung zu verschaffen. Die Zeugen müssen die «mündliche Verfügung» sofort niederschreiben und Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung angeben. Zudem müssen sie die Erklärung abgeben, dass der Erblasser ihnen unter den Umständen der Notsituation, welche umschrieben werden muss, und im Zustande der Urteilsfähigkeit diesen letzten Willen mitgeteilt hat. Das Dokument muss von den beiden Zeugen unterzeichnet werden und unverzüglich der zuständigen Gerichtsbehörde eingereicht werden. Die Zeugen können alternativ auch direkt zur zuständigen Gerichtsbehörde gehen und die Verfügung mit der Erklärung zu Protokoll geben. Im Kanton Zürich ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Wohnsitz der testierenden Person zuständig.

Die Zeugen müssen die Anforderungen von Art. 503 ZGB erfüllen (siehe oben unter Art. I Ziff. 2).

Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, ein ordentliches Testament zu errichten, verliert das Nottestament 14 Tage später seine Wirkung (Art. 508 ZGB).

Der Erbvertrag

Ein Erbvertrag wird in der Praxis unter anderem in folgenden Fällen aufgesetzt:

  • Ehegatten mit gemeinsamen Kindern möchten sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die Kinder (sofern urteilsfähig und volljährig) können diesfalls im Erbvertrag auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche im Nachlass des erstversterbenden Elternteils verzichten.
  • Treten Eltern oder tritt ein Elternteil an einen Nachkommen als Erbvorbezug Grundeigentum ab, ist es sinnvoll den Anrechnungswert in einem Erbvertrag für die künftige Erbteilung festzusetzen.
  • Pflichtteilserben stimmen einer Vor- und Nacherbeinsetzung zu.

Der Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei Parteien. Eine Partei ist der Erblasser, die andere Partei der Erbe oder mehrere Erben. Damit der Erbvertrag gültig ist, muss dieser notariell beglaubigt und vor zwei Zeugen unterzeichnet werden (Art. 512 Abs. 2 ZGB). Die Zeugen erhalten vom Inhalt des Erbvertrages keine Kenntnis.

Der Erbvertrag unterscheidet sich vom Testament dadurch, dass der Vertrag nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien abgeändert oder aufgehoben werden darf.

Da ein Testament dem Erblasser mehr Freiheit bietet (kann jederzeit vernichtet oder neu aufgesetzt werden) als ein Erbvertrag, wird dieser für die Regelung des Nachlasses seltener verwendet als das Testament.

Schlusswort

Das Erbrecht ist eine hochkomplexe Materie und es gibt eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten für die Nachlassregelung. Es ist daher sinnvoll, hierfür eine Fachperson beizuziehen.

Es kann in den Verfügungen von Todes wegen zu inhaltlichen und formellen Fehlern kommen, so dass es dazu führen kann, dass nicht der wirkliche Wille umgesetzt werden kann.

Hie und da trifft man auf Testamente, welche ein Erblasser selbst, ohne sich vorgängig beraten zu lassen, aufgesetzt hat. Aus solchen Testamenten geht häufig nicht eindeutig hervor, was der Testator eigentlich wollte, oder der Erblasser verstösst gegen das Erbrecht, in dem er zum Beispiel die Pflichtteile verletzt.

Um solche Fehler zu vermeiden, ist es empfehlenswert, eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Der Hauseigentümerverband Region Winterthur unterstützt Sie gerne bei Ihrer Nachlassregelung. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin: Tel. 052 212 67 70.

Autorin

Sabrina Rizzuto

Rechtsanwältin, lic. iur., Leiterin Beratungen beim Hauseigentümerverband Region Winterthur

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