Die Einberufung der Eigentümerversammlung im Stockwerkeigentum gehört gemäss Art. 712n Abs. 1 ZGB in den Aufgabenbereich des Verwalters, wenn das Reglement keine andere Regelung vorsieht. Das gilt für die ordentliche Versammlung, wie auch für ausserordentliche Versammlungen. Bei Bedarf kann der Verwalter eine ausserordentliche Versammlung einberufen. Gemäss Art. 64 Abs. 3 ZGB kann die Einberufung einer Versammlung auch von einem Fünftel der Stockwerkeigentümer verlangt werden.
Wenn an einer ausserordentlichen Versammlung die Abwahl der Verwaltung traktandiert wird, kann die korrekte Einberufung zu Schwierigkeiten führen. Der Verwalter könnte sich weigern, zur Versammlung einzuladen, auch wenn dies ein Fünftel der Stockwerkeigentümer verlangt. In diesem Fall dürfen die Stockwerkeigentümer nicht selbst zur Sitzung einladen, sondern müssen beim Gericht die Einberufung verlangen. Dabei ist jeder Eigentümer zur Klage berechtigt.
Um den Eigentümern die Durchsetzung ihres Anspruchs auf Durchführung einer ausserordentlichen Versammlung zu erleichtern, sowie den aufwändigen und mühsamen Weg über das Gericht zu ersparen, kann das Reglement mit einem Zusatz ergänzt werden. Eine entsprechende Regelung kann wie folgt lauten: Die Gemeinschaft wählt einen Delegierten, dem das Recht zukommt, auf Begehren eines Fünftels der Stockwerkeigentümer eine Eigentümerversammlung einzuberufen.
Das Einberufungsrecht zu einer ausserordentlichen Versammlung im Reglement jedem einzelnen Stockwerkeigentümer zu erteilen, ist dagegen nicht zu empfehlen. Damit könnte jeder Eigentümer, für eine aus seiner Sicht wichtige Frage, eine ausserordentliche Versammlung einberufen. Die Folgen wären zahlreiche und unnötige Versammlungen. Die gesetzlichen und reglementarischen Regeln zur Einberufung der Eigentümerversammlung sind genau zu beachten. Die Einberufung der Versammlung durch eine nicht zuständige Person führt zur Nichtigkeit der gefällten Beschlüsse, wodurch diese auch ohne Anfechtung unwirksam sind.