Wegen des gestiegenen Referenzzinssatzes haben einige Vermieter eine Mietzinserhöhung angezeigt. Wurde diese Mietzinserhöhung durch den Mieter angefochten, kommt es zur Schlichtungsverhandlung.
Zulässige Mietzinserhöhung
Eine Erhöhung des Referenzzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte erlaubt eine Mietzinserhöhung um 3 Prozent. Zusätzlich zum Referenzzinssatz kann der Mietzins um 40 Prozent der Teuerung und die allgemeine Kostensteigerung erhöht werden. Während die Erhöhungen bei Referenzzinssatz und Teuerung in der Regel unbestritten sind, gehen die Meinungen bei der Kostensteigerung auseinander. Zur Vereinfachung rechnen die Schlichtungsbehörden in der Regel mit einer Pauschale, beim Mietgericht muss die effektive Kostensteigerung nachgewiesen werden.
Schlichtungsverhandlung
Hat der Mieter die Mietzinserhöhung rechtzeitig angefochten, kommt es zur Schlichtungsverhandlung. Kann bei der Schlichtungsverhandlung eine Einigung erzielt werden, wird ein rechtskräftiger Vergleich abgeschlossen. Ist eine Einigung nicht möglich, kann die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag machen, welcher von jeder Partei innert 20 Tagen abgelehnt werden kann. Die ablehnende Partei muss dann beim Mietgericht Klage einreichen, ansonsten gilt der Urteilsvorschlag. Wird keine Einigung erzielt und kein Urteilsvorschlag unterbreitet, erhält der Vermieter die Klagebewilligung. Er kann dann innert 30 Tagen seine Klage beim Mietgericht einreichen.
Empfehlungen für Vermieter
Kann eine angemessene Vereinbarung erreicht werden, sollte der Vermieter diese annehmen. So kann der Mietzins erhöht und ein teures und aufwändiges Mietgerichtsverfahren vermieden werden. Ist eine Vereinbarung nicht möglich, sollte der Vermieter einen Urteilsvorschlag verlangen. Ist der Urteilsvorschlag für den Vermieter akzeptabel, für den Mieter aber nicht, muss der Mieter und nicht der Vermieter beim Mietgericht klagen. Spätestens vor Klageeinreichung beim Mietgericht sollte man die Klage durch einen Mietrechtsexperten prüfen lassen. Das kann auch zur Vorbereitung auf die Schlichtungsverhandlung sinnvoll sein.
Pauschale für allgemeine Kostensteigerung: Praxis der Schlichtungsbehörden
Die Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen des Kantons Zürich haben sich auf eine einheitliche Praxis bei der Pauschale für die allgemeine Kostensteigerung geeinigt. Die Schlichtungsbehörden in allen Bezirken des Kantons Zürich wenden bei der allgemeinen Kostensteigerung aktuell folgende Pauschalen an, jeweils in Prozent vom Nettomietzins pro Jahr:
Bei einem Schlichtungsverfahren wegen Mietzinserhöhung geben die Schlichtungsbehörden den Parteien vor der Verhandlung ein Merkblatt ab, auf welchem neben den anderen Erhöhungsgründen auch diese allgemeinen Kostensteigerungspauschalen aufgeführt sind.
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