Mit Inkrafttreten der neuen Verkehrserschliessungsverordnung per 1. Juli 2020 (VErV) wurden die bisherigen Regelungen wie die Strassenabstandsverordnung (StrAV), die Normalien über die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien) sowie die Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV) aufgehoben. Dies deshalb, weil die VErV neu alle bisherigen Regelungen beinhaltet. Gemäss den Übergangsbestimmungen VErV gilt diese für alle Bauvorhaben, die nach ihrem Inkrafttreten, also nach dem 1. Juli 2020, bei den örtlichen Baubehörden eingereicht werden.
Die neue Verordnung ist in fünf Abschnitte (Allgemeine Bestimmungen (lit. A), Zufahrten (lit. B), Auswirkungen von Grundstücknutzungen und Anforderungen an Ausfahrten (lit. C), Abstände von Mauern, Einfriedungen und Pflanzen (lit. D) und Übergangsbestimmung (lit. E)) sowie sechs Anhänge (Technische Anforderungen an Zufahrten (Anhang 1), Technische Anforderungen an Ausfahrten (Anhang 2), Sichtbereiche auf Fahrbahn (Anhang 3), Sichtbereiche auf Velowegen (Anhang 4), Messweisen (Anhang 5) und Anforderungen an Ausnahmetransportrouten (Anhang 6)) aufgeteilt. Sie gilt für alle Strassen, Wege und Plätze der Fein- und Groberschliessung, egal ob es sich dabei um öffentliche oder private Strassen handelt, ausser sie dienen ausschliesslich privatem Gebrauch. Auch auf Hauszufahrten ist die neue Verordnung nicht anwendbar, es sei denn, es handelt sich um eine Notzufahrt (§ 13 VErV). Ferner sind die Städte Zürich und Winterthur selber für den Erlass von Vorschriften über den Abstand von Mauern, Einfriedungen und Pflanzen zuständig (vgl. § 265 Abs. 3 Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich), so dass § 26 bis 29 VErV für diese keine Anwendung finden.
Für die Zu- und Ausfahrten gelten in der Regel die technischen Anforderungen gemäss den Anhängen 1 bis 6 (§ 5 VErV). Aus wichtigen Gründen können jedoch in Einzelfällen geringere Anforderungen gestellt werden (§ 6 VErV). Die Behörden können aber auch erhöhte Anforderungen stellen, wenn die Notzufahrt oder die Verkehrssicherheit trotz Erfüllung der technischen Anforderungen gemäss den Anhängen nicht gewährleistet ist (§ 7 VErV). Bei den Zufahrten wird auf die Intensität ihrer voraussichtlichen Nutzung gemäss Wohneinheiten abgestellt; andere Nutzweisen werden nach Massgabe des voraussichtlichen Verkehrsaufkommens in Wohneinheiten umgerechnet (§ 10 Abs. 2 i.V.m. Anhang 1 VErV).
Die Verkehrssicherheit und die Sicherheit des Strassenkörpers dürfen durch Auswirkungen, die von Grundstücken ausgehen, nicht beeinträchtigt werden und es sind die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen (§ 19 VErV). Neu wird der einzuhaltende Sichtbereich von der signalisierten Geschwindigkeit abhängig gemacht (vgl. Anhang 3 VErV). Der dauernd frei zu haltende Lichtraum beträgt in der Höhe unverändert mindestens 4.5 m (vorbehältlich Ausnahmetransportrouten) im Fahrbahngebiet und mindestens 2.65 m (bisher 2.5 m) im Bereich von Trottoirs, Fuss- und Velowegen (§ 20 VErV).
Sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, dürfen offene Einfriedungen, Mauern und geschlossene Einfriedungen bis zu 0.8 m Höhe in allen Strassenbereichen und Mauern und geschlossene Einfriedungen von über 0.8 m Höhe an geraden Strassenstrecken und an der Aussenseite von Kurven an die Strassengrenze gestellt werden (§ 26 Abs. 1 VErV). Fehlt in Strassenabschnitten jedoch ein normgerechter Schutz für Fussgänger, kann zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit die Einhaltung eines Abstandes von bis zu 0.5 m angeordnet werden (Abs. 2 von § 26 VErV). Alle Bäume haben weiterhin einen Abstand von 4 m gemessen ab der Mitte des Stammes von der Strassengrenze einzuhalten; dieser kann auf 2 m verringert werden, wenn die Voraussetzungen von § 27 Abs. 2 VErV erfüllt sind. Bei anderen Pflanzen ist von der Strassengrenze ein Abstand, bei dem sie nicht in den Lichtraum hineinragen, einzuhalten und bei Sträuchern und Hecken mindestens 0.5 m. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann bei Mauern, geschlossenen Einfriedungen und neu auch bei dichter Bepflanzung von über 0.8m Höhe an der Innenseite von Kurven jedoch ein angemessener Abstand verlangt werden (§ 28 VErV).