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Abstimmungen vom 24.11.2024:

Informationen und Empfehlungen

Widerrufsrecht von Haustür- und Messekaufverträgen

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Schliesst man an einer Messe oder an der Haustür einen Kaufvertrag ab und bereut den Kauf kurze Zeit danach, so stellt sich die Frage, ob man von diesem zurücktreten kann oder nicht.

Allgemein

Allgemein wird beim Widerrufsrecht zwischen Messekaufverträgen und Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen unterschieden. Das Haustürgeschäft ist in den Artikeln 40a ff. Obligationenrecht (OR) geregelt. Der Unterschied zwischen beiden liegt darin, dass beim Schutzbedürfnis des Kunden nicht auf den Leistungsinhalt abgestellt wird, sondern es auf die Initiative des Anbieters bzw. Kunden ankommt. Bei Haustürgeschäften geht die Initiative in „überraschender Weise„ (Überraschungsmoment, Überrumpelung) vom Anbieter aus. Hingegen geht die Initiative bei Messekaufverträgen vom Kunden aus (bewusstes Besuchen der Veranstaltung). Beim erstgenannten wird der Kunde geschützt, da er „überrumpelt“ wird und beim letztgenannten normalerweise nicht, da die Initiative von ihm kommt.

Messekaufverträge

Nach Art. 40c OR hat der Kunde kein Widerrufsrecht, wenn er seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat. Diese gelten als eine Erweiterung der Geschäftsräume, wo der Kunde aus eigener Initiative hingeht. Hierbei gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie bei gewöhnlichen Kaufverträgen z.B. in Kaufhäusern.

Viele Anbieter haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, dass man gegen Bezahlung einer bestimmten Summe vom Vertrag zurücktreten kann (Reuegeld). Eine gesetzliche Regelung wie hoch dieses sein darf existiert aber nicht. Existiert keine vertraglich fixierte Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten, bleiben dem Käufer nicht viele Möglichkeiten. Entweder wird das Gespräch mit dem Verkäufer bzw. Unternehmung gesucht oder man versucht die Sache weiterzuverkaufen.

Haustürgeschäfte und ähnliche Verträge

Die Bestimmungen des Widerrufsrechts für Haustürgeschäfte sind für Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen gedacht, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind. Hierbei muss der Anbieter die Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt haben und die Leistung des Kunden muss CHF 100.00 übersteigen. Für Versicherungsverträge gelten diese Bestimmungen nicht.

Nach Art. 40b OR kann der Kunde den Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn dieser an seinem Arbeitsplatz, Wohnräumen oder in deren unmittelbaren Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war, am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation erfolgten.

Der Anbieter muss den Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über das Widerrufsrecht sowie über Form und Frist des Widerrufs unterrichten und ihm seine Adresse bekannt geben. Diese Angaben müssen datiert sein und die Identifizierung des Vertrags ermöglichen (Art. 40d OR).

Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Der Nachweis des fristgemässen Widerrufs obliegt dem Kunden. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und nicht wie häufig behauptet wird 7 Tage und beginnt, sobald der Kunde den Vertrag beantragt oder angenommen hat und von den Angaben nach Art. 40d OR Kenntnis erhalten hat (Art. 40e OR).

Die Folgen des Widerrufs bewirken, dass die Parteien empfangene Leistungen zurückerstatten. Hat der Kunde die Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins. Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402) ersetzen (Art. 40f OR).

Fazit

Bevor ein Kaufvertrag an Markt- oder Messeständen unterschrieben wird, informieren sie sich, ob es ein Widerrufsrecht gibt und wie hoch die Geldsumme ist, die man als Reuegeld bezahlen muss. Erst danach empfiehlt es sich eine Entscheidung zu treffen. Bereuen sie ein Haustürgeschäft gemacht zu haben, empfiehlt es sich sofort das Widerrufsrecht in Anspruch zu nehmen und nicht zu warten.

Autor

Dorian Warecki

Jurist, lic.iur., Rechtsberater und Vermietungsexperte Hauseigentümerverband Region Winterthur

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