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Wohneigentum im Alter

Datum

Das eigene Haus, welches man vor vielen Jahren erworben hat, und in welchem die eigenen Kinder darin gross geworden sind, entspricht im Alter vielleicht nicht mehr den eigenen Bedürfnissen. Vielleicht ist es zu gross, gibt zu viel Arbeit, eventuell ist es zu teuer oder nicht mehr gut gelegen. Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer sollte sich somit frühzeitig überlegen, was mit seinem Eigenheim dereinst passieren soll.

Was gibt es für Möglichkeiten?

Verkauf

Dieser Schritt ist für viele Wohneigentümer schwierig. Oft sind viele schöne Erinnerungen mit dem Haus verbunden oder man hat Angst vor Veränderungen.

Der Verkauf kann allerdings auch befreiend sein. Man ist nicht mehr so mobil, hat Mühe mit dem Treppensteigen, die Gartenarbeit wird zur Last und bereitet somit keine Freude mehr.

Mit dem Verkaufserlös kann man sich zum Beispiel eine kleinere Wohnung oder ein kleineres Haus kaufen und hat bestenfalls anschliessend noch etwas mehr Liquidität.

Muss man in ein Alters- oder Pflegeheim übersiedeln, benötigt man Liquidität. Diesfalls wäre ein Verkauf der Immobilie sicherlich in Erwägung zu ziehen.

Vermietung

Kann oder will man nicht mehr im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung bleiben, möchte diese aber noch nicht verkaufen, besteht auch die Möglichkeit, die Immobilie zu vermieten. Dies bedeutet allerdings viel Arbeit und schlimmstenfalls auch Ärger und erschwert zudem einen späteren Verkauf.

Übergabe an die nächste Generation

Vielfach kommen Kunden zu mir in die Beratung, welche den Wunsch äussern, die Liegenschaft in Form einer Schenkung oder eines Erbvorbezuges an die nächste Generation abzutreten. Will man noch in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben, besteht die Möglichkeit, die Immobilie unter Rückbehalt der Nutzniessung abzutreten.

Ein solcher Schritt will gut überlegt sein. Hat man mehrere Kinder und wird die Immobilie nur an ein Kind abgetreten, haben die anderen Kinder in der Erbteilung Anspruch auf einen Ausgleich. Eine gute Regelung ist somit ein Muss, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden.

Weiter verzichtet man bei der Abtretung der Liegenschaft in Form einer Schenkung oder eines Erbvorbezugs auf einen Teil seines Vermögens. Was geschieht, wenn Sie später Ergänzungsleistungen beantragen? Diesfalls muss angegeben werden, ob man in Vergangenheit auf Vermögen verzichtet hat. Dies kann zur Folge haben, dass man keine oder weniger Ergänzungsleistungen erhält.

Damit Sie wissen, welche Variante für Sie am vorteilhaftesten ist, empfehle ich Ihnen eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Für welche Variante, Sie sich auch immer entscheiden werden, der Hauseigentümerverband Region Winterthur steht Ihnen unterstützend zur Seite.

Autorin

Sabrina Rizzuto

Rechtsanwältin, lic. iur., Leiterin Beratungen beim Hauseigentümerverband Region Winterthur

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